Willkommen im Seniorenzentrum Wiehl! Wir alle haben hier ein großes gemeinsames Ziel: Sie sollen sich bei uns rundum wohl fühlen.

Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises

gem. § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) i. V. m. § 43 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW)

Besuchseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 - 5 Wohn- und Teilhabegesetz.

  • Besuche sind ab sofort auf das Notwendigste zu beschränken; je Bewohnerin/je Bewohner im Regelfall eine Person je Tag. Die Besuche sollen max. eine Stunde dauern. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind von der Einrichtung
    über persönliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen und haben diese einzuhalten.
  • Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen sind ab sofort untersagt.
  • Besuche haben nur noch auf dem Zimmer stattzufinden, nicht mehr in Gemeinschaftsräumen.
  • Die Zugänge in die Einrichtung sind zu minimieren. Es soll eine Besucher- und Mitarbeiterregistrierung mittels Register eingeführt werden. Die Erfassung stellt ein wichtiges Instrument für die Ermittlung von Kontaktpersonen zum
    Nachweis von Infektionsketten dar.
  • Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus einem dieser Gebiete diese Einrichtungen nicht betreten.
  • Kontaktpersonen der Kategorien 1 und 2 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
    Kontaktperson/Management.html), dürfen diese Einrichtungen nicht betreten.
  • Es können Ausnahmen für nahestehende Personen (z. B. im Rahmen der Sterbebegleitung) im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden.
    Diese Einschränkungen gelten zunächst bis zum 19.04.2020.
    Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen sind die §§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG und 14 Abs. 1 OBG i. V. m. § 43 Abs. 1 WTG NRW.

Das vollständige Dokument finden Sie >>hier<<.



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